1.
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Kunden und der Swiweso GmbH (im Folgenden als „SWIWESO“ bezeichnet). Als Kunden gelten alle Auftraggeber, die von der SWIWESO eine Dienstleistung gegen Entgelt entgegennehmen. Die Anwendung dieser AGBs gilt für alle gegenwärtigen und künftigen Leistungen der SWIWESO.
2.
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.
3a.
Die SWIWESO konzipiert im Auftrag des Kunden die in der Offerte aufgeführten spezifizierten visuellen Kommunikationsleistungen, wie Konzepte, Skizzen, Entwürfe, Vorlagen, Bilder, Texte, Programme usw. (im Folgenden als „Kommunikationsmittel“ bezeichnet) und realisiert die entsprechenden Aufträge. Die konkreten Aufträge hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen werden von dem Kunden jeweils in einem separaten Auftragsbeschrieb (Protokoll, Mail, Fax, GUIs usw.) spezifiziert.
3b.
Die SWIWESO stellt auf Wunsch Inhalte ihrer Kunden im Internet zur Verfügung (im Folgenden als „Webhosting“ bezeichnet). Hierzu kalkuliert sie auf die Bedürfnisse des auf den Kunden ausgelegten Hostingpaketen.
3c.
Der Arbeitsaufwand ist in folgende Arbeitsphasen unterteilt: a) Konzeptionsphase (Auftragsvorbereitung, Konzeptionierung, Planung und Kommunikationsmassnahmen, Layoutvorschläge, Webseitenstruktur usw.) und b) Realisationsphase (Realisation von Kommunikationsmitteln, Erstellung eines Prototyps oder Technikdemonstrators usw.).
3d.
Nach Bestätigung, Abnahme und Testphase der Kommunikationsmittel durch den Kunden, wird die Webseite von der SWIWESO live geschaltet. Dem Kunden steht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Liveschaltung ein Nachbesserungsanspruch gegen die SWIWESO zu. Gemäss Ziffer 26 dieser AGBs stellt die SWIWESO dem Kunden nach Verstreichen dieser Frist die Nachbesserung als Mehraufwand in Rechnung.
4.
Das Urheberrecht an allen durch die SWIWESO erstellten Kommunikationsmittel verbleibt bei derselben. Die SWIWESO kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) vom 9. Oktober 1992 nach Bedarf verfügen. Der Kunde akzeptiert die Urheberschaft der SWIWESO und unterlässt in jedem Falle die Widerhandlung gegen Art. 9, 10 und 11 URG.
5.
Die SWIWESO hat das Recht auf die persönliche Kennzeichnung ihrer geschaffenen Kommunikationsmittel. Die Art und Form der Kennzeichnung ist der SWIWESO überlassen. Wünscht der Auftraggeber keine Kennzeichnung auf seiner Website, kann der Auftraggeber die SWIWESO gegen Zahlung von CHF 1‘500.- zur Entfernung veranlassen.
V Nutzungsumfang, zeitliche Befristung, Eigentumserwerb
6.
Der Umfang der erlaubten Nutzung, der durch die SWIWESO geschaffenen Kommunikationsmittel, ergibt sich aus dem Vertragszweck. Insbesondere dürfen von der SWIWESO geschaffene Kommunikationsmittel, Auftragsunterlagen oder Teile davon von dem Kunden ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genützt werden.
7.
Die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Kunden beschränkt sich auf die zweckbestimmte Verwendung der von der SWIWESO geschaffenen Kommunikationsmittel. Für jede außerhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Kunde vorgängig bei der SWIWESO eine Erlaubnis einzuholen und entsprechend zu entschädigen.
8a.
Die zweckbestimmte Verwendung ergibt sich aus der Anfrage (Mail, Brief, Fax usw.) des Kunden und aus den Besprechungsprotokollen (Offerten usw.) zwischen dem Kunden und der SWIWESO. Ist aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der SWIWESO keine inhaltliche, zeitliche und geografische Beschränkung zur Nutzung ersichtlich, gilt was folgt: a) Dem Zweck des Auftrags naheliegende Benützung der urheberechtlich geschützten Kommunikationsmittel b) Einsatz der Kommunikationsmittel ausschließlich auf dem Schweizer Markt.
8b.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Abnahme der Kommunikationsmittel oder alternativ mit der Bezahlung durch den Kunden, wenn nichts anders vereinbart.
9a.
Die SWIWESO ist nach Ablauf der unter Ziffer 8a dieser AGBs stipulierte zeitliche Befristung verpflichtet dem Kunden, wenn nicht anders vereinbart einen Wartungsvertrag zur Benützung der im geistigen Eigentum der SWIWESO stehenden Kommunikationsmittel für die kommerzielle Nutzung vorzulegen.
9b.
Alternativ zu Ziffer 9a dieser AGBs, ist es der SWIWESO vorbehalten alle dinglichen Rechte an dem urheberrechtlich geschützten Eigentum an den Kunden zu veräußern. Der Verkauf von geistigem Eigentum bedarf eines separaten Kaufvertrags zwischen der SWIWESO und dem Kunden.
10.
Gestützt auf Ziffer 9a dieser AGBs und ohne gegensätzliche schriftliche Individualabsprache gilt für den Wartungsvertrag was folgt, siehe Punkt 11:
11.
Die Nutzungsrechte von Kommunikationsmittel oder Werken Dritter sind mit der SWIWESO – außerhalb des Wartungsvertrages – gesondert zu regeln.
12.
Für den Fall einer widerrechtlichen Nutzung der im geistigen Eigentum der SWIWESO stehenden Kommunikationsmittel sowie sämtlichen Präsentationsvorschlägen der SWIWESO, schuldet der Kunde der SWIWESO eine Konventionalstrafe in der Höhe des in der Offerte angebotenen Auftragsvolumens resp. bereits bezahlten Auftrages.
13a.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt der SWIWESO ausdrücklich vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. Im Streitfalle verpflichtet sich der Kunde alle der SWIWESO anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu übernehmen.
13b.
Zu den Kosten, die unter Ziffer 13a dieser ABGs aufgeführt sind gehören im Speziellen auch alle Anwalts- und Parteikosten. Ferner sind die Gerichts- und Urteilskosten vollumfänglich durch den Kunden zu übernehmen.
14.
Der Kunde versichert der SWIWESO, dass sämtliche Kommunikationsmittel, die im geistigen Eigentum Dritter stehen und zur Weiterverarbeitung, Ergänzung, Veränderung usw. an die SWIWESO übergeben werden, frei von dinglichen Ansprüchen Dritter sind und/oder dem Kunden eine dementsprechende Legitimation zur Verwendung derselben vorliegt.
15.
Wenn nicht anders vereinbart, stellt der Kunde der SWIWESO in einer Frist von 14 Tagen nach Auftragsbeschrieb sämtliche notwendigen Inhalte und Daten zur Verfügung. Die Texte und Daten sind alternativ als Druckseiten in einer zur Digitalisierung per Scanner geeigneten oder in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
16.
Der Kunde ist verpflichtet der SWIWESO nach Übersendung des Layoutvorschlages innerhalb von 10 Tagen Änderungs- und/oder Korrekturwünsche schriftlich mitzuteilen.
17.
Die SWIWESO garantiert dem Kunden, dass alle von und durch die SWIWESO erstellten Kommunikationsmittel frei von dinglichen Rechten Dritter sind oder eine dementsprechende Legitimation zur zweckbestimmten Benützung vorliegt.
18.
Die SWIWESO verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Sie verpflichtet sich, die ihr anvertrauten oder für den Kunden erarbeiteten Informationen vertraulich zu behandeln.
19.
Die SWIWESO bietet Gewähr für die Sicherstellung und Verfügbarkeit der für die Kommunikationsmittel erforderlichen a) Enstehungsdaten, d.h. die Gesamtheit aller zur Erstellung der Enddaten benötigten, aufgezeichneten Daten; b) Enddaten, d.h. die vom Kunden genehmigten, elektronisch, fotomechanisch oder in anderer Form wahrnehmbar gemachten Daten, die zur Fertigstellung der Kommunikationsmittel dienen; c) andere Unterlagen (u.a. Druckunterlagen, Bild- und Tonträger).
20.
Die SWIWESO ist berechtigt die Kommunikationsmittel und Präsentationsvorschläge, die durch den Kunden nicht weiter benutzt werden, zu vernichten. Die Kommunikationsmittel und Präsentationsvorschläge sind dem Kunden nach Bezahlung des Kaufpreises an der Geschäftsstelle der SWIWESO bereitzustellen. Die Kommunikationsmittel und Präsentationsvorschläge können gegen eine Archivierungsgebühr auch an der Geschäftsstelle der SWIWESO archiviert werden.
B Beratung und Fakturierung
22.
Für die Erstellung von Kommunikationsmitteln und die Beratung sind die nachfolgenden Honorarbestimmungen zu Gunsten der SWIWESO anzuwenden.
XIII Auftragsvorbesprechung (Kick of Meeting)
23.
Das erste Gespräch (nachfolgend „Kick of Meeting“) mit der SWIWESO wird dem Kunden nicht in Rechnung gestellt. Zum Kick of Meeting gehören die Aufnahme von Kundeninformationen (Namen, Anschrift, Preisvolumen, usw.) und Kundenwünsche.
24.
Von dem Kick of Meeting ist die Konzeptions- und Realisationsphase abzugrenzen. Exemplarisch dargestellt gehört der erste Entwurf der Kommunikationsmittel (Auftragsvorbereitung) zur Konzeptionsphase und unterliegt der Honorarnote gemäß Ziffer 25 dieser AGBs.
XIV Honorarnote
25.
Die Honorarnote für die Beratung und Erstellung von Kommunikationsmittel liegt zwischen CHF 150.- und CHF 200.-. Die Honorarnote versteht sich pro Arbeitskraft und Stunde.
XV Offerte
26a.
Nach vollzogenem Kick of Meeting gestützt auf Ziffer 23 dieser AGBs, offeriert die SWIWESO dem Kunden innert nützlicher Frist ein Angebot zur Erstellung der geeigneten Kommunikationsmittel. Ohne separate schriftliche Vereinbarung gelten die in der Offerte eingesetzten Preise als Pauschalbeträge. Die SWIWESO ist berechtigt während der Erstellung von Kommunikationsmittel unvorhersehbaren und notwendigen Mehraufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen.
26b.
Als unvorhersehbarer Mehraufwand gilt nicht abschließend was folgt: a) Korrekturen einer zuvor bereits durch den Kunden abgenommenen Arbeitsphase; b) Nachbesserung gemäß Ziffer 3d dieser AGBs; c) Änderung von Kommunikationsmittel, die gemäß Ziffer 14 dieser AGBs von dem Kunden bereitgestellt wurden; d) Sistierung und Wiederaufnahme von bereits erteilten Kundenaufträgen; e) usw.
26c.
Als notwendiger Mehraufwand gilt nicht abschließend was folgt: a) Korrekturen in der bestehenden Arbeitsphase; b) Korrekturen von Drittleistungen, die gemäß Ziffer 17 dieser AGBs von der SWIWESO auf Kundenwunsch eingekauft wurden; c) Ausführungen der SWIWESO, die auf Kundenwunsch kurzfristig ausgeführt werden (im Folgenden „Expressausführungen“), namentlich: 1. Programmierung einer Webseite nach Layoutabnahme innerhalb von fünf Werktagen; 2. Erstellung eines Screendesigns innerhalb von 3 Tagen; 3. Erstellung eines Printdesigns (VK, Briefpapier, Kuvert usw.) innerhalb von 3 Tagen; 4. Erstellung eines Logodesigns innerhalb von 3 Tagen; d) usw.
26d.
Der notwendige Mehraufwand wird dem Kunden durch die SWIWESO rechtzeitig bekanntgegeben.
26e.
Der notwendige Mehraufwand für Expressausführungen gemäss Ziffer 27c lit. c der SWIWESO besteht jeweils pauschal in der Höhe von: zu 1. 250,- CHF; zu 2. 150,- CHF; zu 3. 150,- CHF; zu 4. 150,- CHF.
27.
Der unvorhersehbare (Ziffer 26b) und notwendige (Ziffer 26c) Mehraufwand ist in der Endabrechnung gesondert auszuweisen.
28.
Kosten Dritter und Reisespesen sind nicht im Honorar enthalten und werden dem Kunden nach vorgängiger Absprache gesondert in Rechnung gestellt.
29.
Gestützt auf die Ziffer 9a und Ziffer 10 dieser AGBs wird für die fortdauernde Benützung der Kommunikationsmittel eine Wartungsvertragsgebühr erhoben. Die Lizenzgebühr richtet sich nach dem Umfang des durch den Kunden gewählten Wartungsvertrages und wird individuell berechnet.
30.
Ohne gegensätzliche schriftliche Vereinbarung im Wartungsvertrages, sind die Bestimmungen über die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Eigentums gemäss Ziffer 4ff. dieser AGBs, sowie die Konventionalstrafe gemäss Ziffer 12, 13a und 13b dieser AGBs anzuwenden.
31a.
Der Kunde schuldet gemäß Ziffer 25ff. dieser AGBs der SWIWESO das volle Honorar und somit das positive Vertragsinteresse, wenn: a) der Auftrag während der Konzeptionsphase oder der Realisationsphase gestützt auf Ziffer 3 dieser AGBs zur Unzeit gekündigt wird oder; b) die Qualifikation von Ziffer 31b dieser AGBs erfüllt.
31b.
Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn alternativ während folgendem Zeitpunkt vom Kunden die Kündigung oder Annullierung des Auftrags ausgesprochen wird: a) während der Konzeptionsphase; b) während der Realisationsphase; c) während der Beauftragung von Drittparteien; d) usw.
32.
Die Honorarforderungen werden auf das negative Vertragsinteresse reduziert, wenn die Kündigung oder Annullierung nicht zur Unzeit gemäß Ziffer 31b dieser AGBs durch den Kunden ausgesprochen wird.
33a.
Die SWIWESO erhebt für die Erstellung von Kommunikationsmittel folgende Vorleistungen im Sinne eines Honorarvorschusses. Die Vorleistung geht zu Lasten des Kunden und bestimmt sich wie folgt: a) 50% Anzahlung bis zu einem Auftragsvolumen von CHF 50‘000.- b) 40% Anzahlung bei einem Auftragsvolumen von CHF 50‘001.- bis CHF 100‘000.- c) 30% Anzahlung bei einem Auftragsvolumen von CHF 100‘001.- bis unbeschränkt
33b.
Nach abgeschlossener Arbeitsphase gestützt auf Ziffer 3 dieser AGBs ist die SWIWESO berechtigt weitere Mehraufwände im Sinne der Ziffern 26b und 26c dieser AGBs dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
34.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder unvollständig sein oder sollte die Erfüllung unmöglich werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigt. Die SWIWESO und der Kunde verpflichten sich für diesen Fall, unverzüglich die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die nach ihrem Inhalt der ursprünglichen Absicht am nächsten kommt.
35.
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien findet ausschließlich das materielle schweizerische Recht Anwendung.
36.
Für sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der SWIWESO (Basel/Schweiz) zuständig.